I. NAME, SITZ UND ZWECK
Artikel 1
Unter dem Namen "Vereinigung Schweizer Polizistinnen"; in der Folge VSP genannt, besteht ein Berufsverband mit Sitz am jeweiligen Arbeitsort der Präsidentin, im Sinne von Artikel 60 ff ZGB als frei, politisch und konfessionelle unabhängige Personalorganisation.
Artikel 2
Die VSP bezweckt die Wahrung und Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder. Sie ist insbesondere bestrebt, diese Zwecke zu erreichen durch:
» Zusammenarbeit mit anderen Berufsorganisationen im In- und Ausland
» Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
» Pflege und Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern
II. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 3
Die VSP besteht aus Aktiv- und Passivmitgliedern. Die VSP ist mit Beobachterstatus in den leitenden Organen des VSPB vertreten.
Artikel 4
Aktivmitglied kann jede Frau werden, die im aktiven Polizeidienst des Bundes, eines Kantons, einer Gemeinde, sowie auch des Fürstentums Lichtenstein steht.
Artikel 5
Passivmitglied kann jede Frau werden, die vom aktiven Polizeidienst pensioniert wird oder aus anderen Gründen austritt, jedoch weiterhin Interesse für unsere Vereinigung bekundet.
Artikel 6
Beitrittserklärungen sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Dieser stellt entsprechend Antrag zuhanden der nächsten Generalversammlung. Der Entscheid der Versammlung ist verbindlich.
Artikel 7
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder mit dem Tod.
Artikel 8
Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch die Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit erfolgen, wenn es den Satzungen der Vereinigung zuwiderhandelt oder dem Ansehen der VSP schadet. Das Mitglied kann mittels Rekurs, innert 20 Tagen nach schriftlicher Bekanntmachung, zuhanden der nächsten Generalversammlung Berufung einlegen.
Artikel 9
Mit Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte des Mitgliedes gegenüber der Vereinigung.
III. ORGANISATION
Artikel 10
Die Organe der VSP sind:
» die Generalversammlung
» der Vorstand
» die Rechnungsrevisorinnen
Artikel 11
Die jährliche Generalversammlung wird in der Regel innerhalb des ersten Halbjahres einberufen. Sie muss mindestens 60 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich unter Nennung der Traktanden bekanntgemacht werden und hat insbesondere folgende Geschäfte zu erledigen:
1. Genehmigung des Jahresberichtes der Präsidentin
2. Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
3. Wahlen
3a. der Präsidentin
3b. 4 Vorstandsmitglieder
3c. 2 Rechnungsrevisorinnen
4. Festsetzung des Jahresbeitrages
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Beschlussfassung über Rekurs ausgeschlossener Mitglieder
7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder von Mitgliedern
8. Revision der Statuten, wozu eine Mehrheit von zwei Dritteln nötig ist
9. Bestimmung des jeweiligen Tagungsortes
Artikel 12
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und wird von der Generalversammlung gewählt. Die Präsidentin wird von der Generalversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Seine Amtsdauer beträgt drei Jahre, mit einmaliger Amtsverlängerung von drei Jahren. Der Vorstand vertritt die Vereinigung gegen Aussen und vollzieht die Beschlüsse der Verbandsorgane. In seine Kompetenzen fallen alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind. Er versammelt sich auf Einladung der Präsidentin, so oft der Stand der Geschäfte es erfordert.
Artikel 13
Die Rechnungsrevisorinnen werden auf zwei Jahre gewählt. Das Mandat kann um maximal ein Jahr verlängert werden.
IV. MITGLIEDERBEITRÄGE UND HAFTUNG
Artikel 14
Aktiv- und Passivmitglieder haben einen ordentlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten, welcher durch die Generalversammlung jährlich festgesetzt wird.
Wird der Mitgliederbeitrag trotz wiederholter Mahnung während zweier Kalderjahre nicht ordnungsgemäss entrichtet, so behält sich der Vorstand vor, mit Verweis auf Artikel 8, zu Handen der GV, Antrag auf Ausschluss des betreffenden Mitgliedes aus der VSP zu stellen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15
Die Auflösung der VSP beschliesst die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder.
Artikel 16
Im Falle der Auflösung wird das Vermögen dem VSPB anvertraut. Wird innerhalb von zehn Jahren eine neue Vereinigung mit analogen Zielen gegründet, geht das Vermögen an diese über, andernfalls wird das Kapital in einen Fond zugunsten unverschuldet in Not geratener Polizistinnen angelegt. Die Verwaltung dieses Fonds obliegt dem VSPB.
Artikel 17
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 06. Mai 2010 angenommen und treten ab sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 6. Mai 2004.